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   BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94   

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BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 (https://dejure.org/1995,2074)
BAG, Entscheidung vom 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 (https://dejure.org/1995,2074)
BAG, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 (https://dejure.org/1995,2074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern - Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt - Rücksichtnahme bei Zuteilung des Arbeitspensums auf die Belastungen des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratsaufgaben - Grundsätze der Ehrenamtlichkeit und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 2 HS 2
    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2; BGB § 611
    Berechnung des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds: Zahlungen zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 105
  • BB 1995, 1542
  • BB 543/94 (BB 1995, 1542
  • DB 1995, 1772
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 07.02.1985 - 6 AZR 370/82

    Vergütung einer ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit wie

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit leistet, die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeitszeit zu vergüten (BAG Urteile vom 19. Juli 1977, BAGE 29, 242, 245 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2b der Gründe, mit Anm. von Schlüter, und vom 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).

    Für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder gilt nichts anderes (BAG Urteil vom 7. Februar 1985, aaO).

  • BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Daher muß der Arbeitgeber nicht nur bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht auf die Belastungen des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratsaufgaben nehmen (BAG Beschluß vom 27. Juni 1990, BAGE 65, 230 = AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG), sondern er hat auch durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (BAG Urteil vom 27. August 1982, BAGE 40, 95 = AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rz 67, m.w.N.; Bengelsdorf, NZA 1989, 905).
  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß die Inanspruchnahme persönlicher Freizeit nicht durch das Betriebsratsamt sondern aus betriebsbedingten und damit im Interesse des Arbeitgebers liegenden Gründen notwendig geworden ist (BAG Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; Wiese, aaO, § 37 Rz 94, 98; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 37 Rz 41, 63; Joost, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd., 3 § 300 Rz 51).
  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 564/91

    Einbeziehung von Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts von

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Denn Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Urlaubszeit (BAG Urteil vom 24. November 1992 - 9 AZR 564/91 - AP Nr. 34 zu § 11 BUrlG, m.w.N.).
  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74

    Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit leistet, die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeitszeit zu vergüten (BAG Urteile vom 19. Juli 1977, BAGE 29, 242, 245 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2b der Gründe, mit Anm. von Schlüter, und vom 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe) nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 BetrVG).
  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80

    Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Daher muß der Arbeitgeber nicht nur bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht auf die Belastungen des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratsaufgaben nehmen (BAG Beschluß vom 27. Juni 1990, BAGE 65, 230 = AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG), sondern er hat auch durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (BAG Urteil vom 27. August 1982, BAGE 40, 95 = AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rz 67, m.w.N.; Bengelsdorf, NZA 1989, 905).
  • BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85

    Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist die Tätigkeit des Betriebsrats grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAG Urteil vom 3. Dezember 1987, BAGE 57, 96, 103 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG, zu II 3a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 421/90

    Urlaubsvergütung nach vorangegangener Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Hat der Arbeitnehmer vor dem Berechnungszeitraum Mehrarbeit geleistet, die Vergütung aber erst im Berechnungszeitraum erhalten, ist auch die Mehrarbeitsvergütung bei der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 1. Oktober 1991 - 9 AZR 421/90 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie; Stahlhacke, GK-BUrlG, 5. Aufl., § 11 Rz 41; Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., § 11 Rz 42; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 11 Rz 37).
  • BAG, 08.06.1977 - 5 AZR 97/76

    Lohnzuschläge für Mehrarbeit - Sonntags- und Feiertagsarbeit - Berechnung des

    Auszug aus BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94
    Das gilt unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfällt oder nicht (BAG Urteil vom 8. Juni 1977 - 5 AZR 97/76 - AP Nr. 13 zu § 11 BUrlG, ständige Rechtsprechung).
  • LAG Köln, 19.04.1994 - 11 Sa 192/94

    Urlaubsvergütung; Mehrarbeit; Arbeitszeit; Wachgewerbe; Sicherheitsgewerbe;

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    cc) In Anwendung dieser Rechtsprechung zum Begriff Arbeitsverdienst sind die unter den Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG erbrachten Entgeltzahlungen wie Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG zu behandeln (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - zu 2 c der Gründe; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 356/06 - Rn. 41) .
  • LAG Köln, 14.07.2016 - 8 Sa 219/16

    Betriebsratstätigkeit; Arbeitszeit; Urlaubsentgelt

    Die nach § 37 Abs. 3 BetrVG von einem Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit ist bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94; a. A. LAG Thüringen 16.12.2010 - 5 Sa 143/10).

    Das Berufungsgericht folgt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.1995 (7 AZR 543/94).

    Denn Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Urlaubszeit (BAG 11.01.1995 -7 AZR 543/94 -m.w.N.).

    Ein Wahlrecht zwischen beiden Ansprüchen steht weder dem Betriebsratsmitglied noch dem Arbeitgeber zu (BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 - m.w.N.).

    Für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder gilt nichts anderes (BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 - m.w.N.).

    Diese Rechtsfolge hat ihre Ursache in einer tarifvertraglich festgelegten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Berechnungsgrundlage (BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94 - m.w.N.).

    Wie bereits im Anschluss an das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 (7 AZR 543/94) ausgeführt, erbringt das Betriebsratsmitglied vielmehr unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG eine zusätzliche Leistung, die über die von ihm vertraglich geschuldete Leistung hinausgeht.

    Dabei war zu berücksichtigen, dass die einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.1995 (7 AZR 543/94) vor der Änderung des § 11 BurlG durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 ergangen ist.

  • LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16

    Betriebsratsmitglied; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle;

    Nach wie vor sei davon auszugehen, dass mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94, von einer Einbeziehung der Ausgleichszahlungen für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich auszugehen sei.

    Darf aber das Arbeitsentgelt durch erforderliche Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden, handelt es sich beim gezahlten Entgelt grundsätzlich um "Arbeitsverdienst" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (BAG, Urteil vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94 Rdnr. 23).

    Genau auf diese Gründe hatte der 7. Senat in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bereits abgestellt (dort Rdnr. 25 -juris-), weshalb die ergänzende Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.

    Dafür spricht auch schließlich, dass die gesetzliche Änderung durch das ArbRBeschFG vom 25.09.1996, wie auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bekannt war, als der Gesetzgeber im Jahre 2001 die grundlegende Reform des Betriebsverfassungsgesetzes verabschiedet hat (BetrVG-Reformgesetz vom 23.07.2001, BGBl I. S. 1852).

  • LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

    Nach wie vor sei davon auszugehen, dass mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94, von einer Einbeziehung der Ausgleichszahlungen für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich auszugehen sei.

    Darf aber das Arbeitsentgelt durch erforderliche Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden, handelt es sich beim gezahlten Entgelt grundsätzlich um "Arbeitsverdienst" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (BAG, Urteil vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94 Rdnr. 23).

    Genau auf diese Gründe hatte der 7. Senat in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bereits abgestellt (dort Rdnr. 25 -juris-), weshalb die ergänzende Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.

    Dafür spricht auch schließlich, dass die gesetzliche Änderung durch das ArbRBeschFG vom 25.09.1996, wie auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bekannt war, als der Gesetzgeber im Jahre 2001 die grundlegende Reform des Betriebsverfassungsgesetzes verabschiedet hat (BetrVG-Reformgesetz vom 23.07.2001, BGBl I. S. 1852).

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    cc) In Anwendung dieser Rechtsprechung zum Begriff Arbeitsverdienst sind die unter den Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG erbrachten Entgeltzahlungen wie Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG zu behandeln (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - zu 2 c der Gründe; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 356/06 - Rn. 41) .
  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2016 - 19 Sa 26/16

    Zeitgutschrift für geleistete Betriebsratstätigkeit

    Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich bereits daraus, dass § 37 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleichsanspruch nur für Nachteile enthält, die ein Betriebsratsmitglied dadurch erleidet, dass es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern muss (BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 Rn. 27; Erfurter Kommentar/Koch 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 7).
  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 356/06

    Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV

    Da Betriebsratstätigkeit keine Arbeitstätigkeit ist, sind die im Falle des § 37 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG zu erbringenden Zahlungen auch nicht Arbeitsvergütung, sondern nur wie Arbeitsvergütung zu behandeln, die dem Arbeitnehmer für eine über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus erbrachte Arbeitsleistung zustehen würde (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 123).
  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 5 Sa 143/10

    Berechnung von Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung nach dem

    Mit Änderung des § 4 EFZG durch das Gesetz "zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 und mit Änderung des § 11 BUrlG durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.09.1996 sind Zeiten, die ohne Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden, und die hierfür gezahlte Vergütung bei Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und der Urlaubsvergütung nicht mehr zu berücksichtigen (anders noch BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94-).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in der von den Parteien herangezogenen Entscheidung ( BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94- zitiert nach juris) ausgeführt hat, erbringt ein Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG eine zusätzliche Leistung, die über die von ihm vertraglich geschuldete Leistung hinausgeht; dies rechtfertigt eine Vergütung wie Mehrarbeit.

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 355/06

    Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV

    Da Betriebsratstätigkeit keine Arbeitstätigkeit ist, sind die im Falle des § 37 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG zu erbringenden Zahlungen auch nicht Arbeitsvergütung, sondern nur wie Arbeitsvergütung zu behandeln, die dem Arbeitnehmer für eine über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus erbrachte Arbeitsleistung zustehen würde (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 123).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 3 Sa 43/03

    Vergütung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten freigestellten

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin vorliegend in ausreichendem Maße dargelegt hätte, dass für die Ausübung ihrer Funktion als freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzende dieses Gremiums betriebsbedingt eine Tätigkeit in einem Umfang angefallen ist, der die Grenzen ihrer vertraglichen Arbeitszeit stets überschritt und auch nicht durch anderweitige Freizeit auszugleichen war (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 -7 AZR 543/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 102).
  • LAG Düsseldorf, 09.02.2006 - 5 (16) Sa 1606/05

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift

  • LAG Düsseldorf, 09.02.2006 - 5 Sa 1365/05

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift

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